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Arzthaftung

Unsere Rechtsordnung kennt für die zivilrechtliche Arzthaftung eine spezialgesetzliche Regelung nicht. Allerdings hat die Rechtsprechung in diesem äußerst sensiblen Bereich eine Unzahl von Sonderregeln geschaffen.

Ein Arzthaftungsprozess ist daher ohne Kenntnis dieser Sonderregeln praktisch nicht durchführbar. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof ganz spezielle Beweislastregeln (d. h. die Frage, wer muss was beweisen) aufgestellt, die von den allgemeinen enorm abweichen und viele Feinheiten beinhalten. Weitere Besonderheiten im Arzthaftungsrecht bestehen etwa für die ärztliche Dokumentationspflicht sowie für die Aufklärungspflichten.



Wir vertreten in erster Linie Ärzte bzw. Zahnärzte umfassend in den häufig sehr langwierigen Arzthaftungsangelegenheiten. Dazu zählt neben der zivilrechtlichen Abwehr von Zahlungs- und Schmerzensgeldansprüchen (v. a. diese sind in den letzten Jahren nach US-Vorbild explodiert) auch die Strafverteidigung beispielsweise wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung.

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Michael Mahalek

Rechtsanwalt (Partner)


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